- Bewertungsstetigkeit
- Anwendung gleicher Bewertungsgrundsätze und -methoden (z.B. Abschreibungsverfahren, aber auch Wertansatzwahlrechte; Letzteres umstritten) in aufeinander folgenden Jahresabschlüssen. Der in § 252 I Nr. 6 HGB kodifizierte Grundsatz soll den Zeitvergleich von Jahresabschlüssen verbessern. Obgleich als Sollvorschrift gefasst, ist wegen § 252 II HGB davon auszugehen, dass von B. nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Ausübung steuerlicher Bewertungswahlrechte, Änderung der Gesellschafterstruktur) abgewichen werden darf. Eine Abweichung muss bei Kapitalgesellschaften im Anhang unter gesonderter Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage angegeben werden (§ 284 II Nr. 3 HGB).- Vgl. auch ⇡ Bewertung, ⇡ Bewertungskontinuität.
Lexikon der Economics. 2013.